Hegereiter-Land

Die Freie Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber hatte im Mittelalter Landbesitz, die sogenannte "Landwehr". Zum Schutze dieses Landbesitzes, der eine Fläche von 397 qkm; mit 183 Ortschaften ausmachte, wurde im Norden und Westen eine 62 km lange, zum Teil noch heute sichtbare Wallanlage von Menschenhand errichtet. Im Osten bildete die bewaldete Frankenhöhe die natürliche Grenze gegen das Hinterland und Eindringlinge von außen.

Der Hegereiter bewachte das Land und die Grenzen. Zu diesem Zweck ritt er mehrmals täglich auf dem Hegewall, auch genannt Landhege, sein Gebiet ab. Er hob den Wegezoll für die Freie Reichsstadt Rothenburg ein und wohnte in den Landtürmen, die teilweise noch heute in den Dörfern, wie in Großharbach, zu sehen sind.

Das Profil der Wallanlage zeigt eine 3-fach parallel verlaufende Erdaufschüttung. Die beiden äußeren Wälle waren mit undurchdringlichen Sträuchern bewachsen. Der mittlere, höchste Erdwall diente als Reitweg für den Hegereiter. Dies ist auf der Thementafel am Radweg "Auf den Spuren des Hegereiters" sehr anschaulich dargestellt.

aus: Hegereiterland.de

Ausführliches zur Rothenburger Landwehr finden Sie hier.


Karte der Rothenburger Landwehr


Pflege:
Ein Bürger aus jedem Grenzort wurde zum Hegemeister ernannt und war für den er hat und die Pflege verantwortlich.

Für Arbeiten am Wall waren alle Einwohner unter der Leitung des Hegemeisters verpflichtet.

Der Hegereiter kontrollierte den Hegemeister.

Schwere Strafen für die, die ihrer Vrohndienste nicht nachkamen oder den Wall beschädigten z.B. "wer an der Hege haut (Holz fällt oder Erde Abgräbt) wird die Hand abgehaut"

Walldurchgänge:
Es gab 9 Landtürme. Es waren als hohe Gebäude mit einer Tordurchfahrt und weiter sicht auf die ankommende Straße. Außerdem gab es noch Riegel. Enge Durchlässe mit einer Balkenversperrung verriegelt waren. Die Schlüssel wurden in Landtürmen aufbewahrt und mussten bis zur Nachtzeit zurückgebracht werden. Ausgeliehen wurden die Schlüssel nur an
Bauern die Besitzungen außerhalb der Hege hatten.

Schlupf:
Ein Durchlass für Fußgänger (dreifacher Schikanedurchlass ähnlich Einfahrtverbauung für Fußwege oder Spielplätze).
Auch Kirchenschlupf in und aus der Hege.

Zoll 1650:

Viehverkauf:
Jedes schwere und kostbare Pferd: 3 Kreutzer
Jedes schlechte Ackerpferd: 2 Kreutzer
Jedes einjähriges Füllen: 1 Kreutzer
Jedes zweijährige Füllen: 11/2 Kreutzer
Jedes Rindvieh: 1 Kreutzer
Jeder Ochse: 2 Kreutzer

1 Zentner Käse, Bücher, Eisenwahren, Blei, Zwetschgen, Obst, Tierische Häute, 1 Eimer Bier: 1 Kreutzer

Für Juden:
ein Jud zu Fuß: 2 Kreutzer
wenn er trägt oder Handelt: 4 Kreutzer
von einem durchreitenden: 4 Kreutzer
wenn er dabei Handelt: 8 Kreutzer
ein Toter Jud: 10 Kreutzer

Insgemein soll ein jeder Jud von allen Sachen, die er durchführt
oder trägt, den doppelten Zoll geben.

Quelle:



Das schreibt der Fränkische Anzeiger:
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